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Bundesregierung beschließt Familienpflegezeit

(lifePR) (Düsseldorf, )
Durch die neue Familienpflegezeit wird es künftig möglich sein, zu arbeiten und gleichzeitig Angehörige zu pflegen, ohne dabei allzu hohe Einkommenseinbußen hinnehmen zu müssen. Das Modell orientiert sich dabei an der Altersteilzeit. Die ARAG Experten erläutern die Einzelheiten.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Schröder, hat das neue Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit ins Kabinett eingebracht. Der Gesetzentwurf schafft erstmals flächendeckend die Möglichkeit, Pflege und Beruf über zwei Jahre zu vereinbaren. Das Gesetz soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Arbeitszeit wird verringert - Arbeitgeber gewährt Vorschuss
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden verringern können, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Die Einkommenseinbußen des Arbeitnehmers werden durch eine Gehaltsaufstockung abgefedert. Dieser Vorschuss wird nach der Pflegephase, wenn die Tätigkeit wieder voll aufgenommen wird, durch ein abgesenktes Gehalt wieder abgearbeitet. Wer beispielsweise während der Pflege von einer vollen auf eine halbe Stelle (also um 50 Prozent) reduziert, erhält während dieser Zeit 75 Prozent des letzten Gehalts. Wenn in der anschließenden Nachpflegephase die Tätigkeit wieder voll aufgenommen wird, werden dann für die Dauer der zurückliegenden Pflege zunächst weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttogehalts ausgezahlt. Anschließend erhält der Arbeitnehmer wieder seinen vollen Lohn.

Berufsunfähigkeitsversicherung
Zur Minimierung der Risiken für den Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschließen. Der Beitrag soll 15 EUR im Monat nicht überschreiten. Die Versicherung endet mit dem Abschluss der Nachpflegephase.

Keine Belastung der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber, die während der Pflegephase das Gehalt aufstocken, erhalten auf Antrag bei der KfW-Bankengruppe ein zinsloses Darlehen. Es wird in der Nachpflegephase zurückgezahlt, wenn die Arbeitnehmer für ein reduziertes Gehalt wieder voll arbeiten.

Kein Anspruch auf Familienpflegezeit
Ähnlich wie beim Altersteilzeitmodell schließen auch bei der Familienpflegezeit Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag. Das Gesetz gibt nur einen Rahmen vor, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell ausfüllen. Einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Familienpflegezeit sieht der Gesetzesentwurf laut ARAG Experten in seiner derzeitigen Form nicht vor.
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