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AGB'S über 150 Arbeitsstunden monatlich nicht gültig

(lifePR) (Düsseldorf, )
Im entschiedenen Fall beschäftigte eine Firma einen Mann als Flugsicherungskraft am Flughafen. Gemäß dem Formulararbeitsvertrag war der Arbeitnehmer verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten. Der allgemeinverbindliche einschlägige Vertrag sieht für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat vor. Der Kläger, der in der Vergangenheit durchschnittlich 188 Stunden im Monat arbeitete, begehrte die Feststellung, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht, hilfsweise wollte er eine Erhöhung seiner regelmäßigen Arbeitszeit erstreiten. Das letztendlich aufgerufene Bundesarbeitsgericht entschied, dass die getroffene arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung unwirksam ist, da ihr nicht entnommen werden konnte, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen müsse. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt demnach nach Auskunft der ARAG Experten die manteltarifvertragliche Regelung über die Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten - mithin 160 Stunden im Monat (BAG, Az.: 9 AZR 236/10).
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