Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld (kurz: Saison-Kug) kann der Problematik der witterungsbedingten Arbeitsausfälle wirksam begegnet werden. Die Betriebe brauchen so ihre eingearbeiteten Mitarbeiter nicht kündigen, sondern können mit ihnen im Frühjahr wieder durchstarten.
Das Saisonkurzarbeitergeld wird in der Schlechtwetterperiode vom 1. Dezember bis zum 31. März gezahlt. Dabei wird die Leistung bereits ab der ersten Ausfallstunde gewährt. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Saison-Kug in der Höhe des sonst gezahlten Arbeitslosengeldes I, bleiben aber weiterhin bei ihren Arbeitgebern angestellt. Verbessern sich die Witterungsbedingungen und ist dadurch wieder eine kurzfristige Arbeitsaufnahme möglich, kann die Weiterbeschäftigung unkompliziert und ohne langwierige Personalsuche erfolgen.
Auch Auftragsmangel in der kalten Jahreszeit berechtigt zur Inanspruchnahme des Saison-Kug. Allerdings ist auch hier eine Anzeige über den Arbeitsausfall notwendig.
Arbeitgeber haben während der Zahlung des Saisonkurzarbeitergeldes Anspruch auf die Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung (aus tarifrechtlichen Gründen gilt dies allerdings nicht für die Gerüstbauer).
Zentraler Ansprechpartner für Arbeitgeber aus dem gesamten Bezirk der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt ist das Team Kurzarbeitergeld des Operativen Services mit Sitz in Karlsruhe.
Die Experten sind unter der Rufnummer 0721 823-2304 oder per Email Karlsruhe-Rastatt.031-OS@arbeitsagentur.de erreichbar.
Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Finanzielle Hilfen > Kurzarbeitergeld > Saison-Kurzarbeitergeld. Auch die Anträge und Merkblätter sind dort hinterlegt.