Donnerstag, 02. September 2010


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Hausratversicherung zieht mit um

Verbraucherzentrale Sachsen: Kein außerordentliches Kündigungsrecht allein wegen Wohnungswechsel

(lifepr) Leipzig, 23.08.2007, Mehr als 11 Prozent der Bundesbürger wechseln jährlich den Wohnort. Anders ausgedrückt heißt das, cirka 25.000 Umzüge täglich. Die Mehrheit dieser Haushalte verfügt über eine Hausratversicherung.

Die verbundene Hausratversicherung schützt nicht vor Transportschäden, sondern versichert die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Raub sowie Sturm und Hagel. Versicherungsort ist die Wohnung des Versicherungsnehmers. Für Schäden während des Umzuges haftet grundsätzlich das Umzugsunternehmen. Zusätzlich kann eine weitergehende Transportversicherung abgeschlossen werden.

Der Wohnungswechsel ist dem Hausratversicherer vorab schriftlich anzuzeigen. Sodann besteht Versicherungsschutz für die alte und die neue Wohnung, nicht jedoch wenn sich das neue Objekt im Ausland befindet. Spätestens nach zwei Monaten ab Umzugsbeginn erlischt der Versicherungsschutz für die alte Wohnung. „Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht allein wegen eines Umzuges nicht“, informiert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, über einen Fakt, den viele Verbraucher nicht kennen.

Hinsichtlich der neuen Wohnung muss dem Versicherungsunternehmen nicht nur die neue Adresse, sondern natürlich auch die Größe der neuen Wohnfläche mitgeteilt werden. Bei einer Vergrößerung kann ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfallen, denn die im Vertrag diesbezüglich stehende Mindestversicherungssumme wurde ja an Hand der geringeren Wohnflächengröße ermittelt. „Deshalb empfehlen wir dringend, sich Gedanken zu machen, ob die Versicherungssumme auch weiterhin dem Versicherungswert entspricht oder ob es diesbezüglich einer Anpassung bedarf“, rät Andrea Hoffmann. Wenn der neue Wohnort in einer anderen Tarifzone liegt, wird der Versicherer die Prämie neu berechnen. Führt dies zu einer Erhöhung der Prämie, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht. „Innerhalb eines Monats ab Zugang der Erhöhungserklärung kann man sich dann vom Vertrag lösen“, sagt die Versicherungsexpertin. „Hinsichtlich der Auswahl eines neuen, günstigen Versicherungsunternehmens empfiehlt sich eine persönliche Beratung bei der Verbraucherzentrale Sachsen.“

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