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Bundesfinanzhof
- Meldung 19304
"Vertreterrecht" eines Handelsvertreters ist nach individuellen Verhältnissen abzuschreiben
(lifepr) München, 04.10.2007,
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bemisst sich die Absetzung für Abnutzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG in der seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 geltenden Fassung, dass als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein Zeitraum von 15 Jahren gilt.
Mit Urteil vom 12. Juli 2007 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein durch die Ablösung des dem Vorgänger-Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn erworbenes "Vertreterrecht" ein auf dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und damit auf einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre abschreibbares Wirtschaftsgut ist. Die für den Geschäfts- oder Firmenwert geltende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG hat nach Auffassung des BFH in Bezug auf das "Vertreterrecht" nichts an der früheren Rechtslage geändert.
Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter mehrere Vertreterbezirke seiner Vorgänger übernommen und sich gegenüber dem Geschäftsherrn zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Diese Vertreterrechte hatte er in seiner Bilanz aktiviert und unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht legten hingegen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die durch das Bilanzrichtliniengesetz eingefügte Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnen, einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert auf die Dauer von 15 Jahren abzuschreiben. Bis dahin war ein solches immaterielles Wirtschaftsgut steuerlich überhaupt nicht abschreibbar. Diese Regelung betrifft nach Ansicht des BFH nicht andere immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Vertreterrecht, die schon nach der bisher geltenden Rechtslage abschreibbar waren. Der BFH hat deshalb das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Dieses muss nun prüfen, welche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer die Vertreterrechte im konkreten Streitfall haben.
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