Dienstag, 14. Februar 2012


Firmenlogo Bundesfinanzhof

Bundesfinanzhof

Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär

(lifepr) München, 15.08.2007, Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 68/04 zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gegenüber einem Steuerpflichtigen mit außerordentlich hohen Einkünften ("Einkunftsmillionär") Stellung genommen. Das nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis ist danach gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und deren Verwendung mangels plausibler und nachprüfbarer Angaben des Steuerpflichtigen unklar geblieben ist. Die Durchführung einer Außenprüfung ist zweckmäßiger als Einzelermittlungen an Amtsstelle, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist.
Das Betriebsprüfungsfinanzamt (FA) kann die Außenprüfung auch in den eigenen Amtsräumen durchführen, wenn der Steuerpflichtige weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt.

Kläger war im Streitfall ein angestellter Geschäftsführer, der im Prüfungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr als einer Million DM bezogen hatte. Das FA stufte ihn daraufhin als sogenannten Einkunftsmillionär ein und ordnete bei dem inzwischen ins Ausland verzogenen Kläger eine Außenprüfung an. Der BFH sah (ebenso wie die Vorinstanz) die Prüfungsanordnung als rechtmäßig an. Zugleich billigte er die Entscheidung des FA, die Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen und den ausländischen Wohnsitz des Klägers bei der Festlegung des Prüfungsortes nicht zu berücksichtigen.

Info
Social Media

Weitere Meldungen dieses Unternehmens

Firmeninfo

Bundesfinanzhof
Ismaninger Straße 109
D-81675 München
www.bundesfinanzhof.de

Telefon +49 (89) 9231-233 Karte

Ansprechpartner

Wendt
Pressestelle des Bundesfinanzhofs
Telefax: +49 (89) 9231-201
 
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo rechts) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton und Informationsmaterialien. Die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.