Mittwoch, 15. Februar 2012


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Preisangabe

(lifepr) Düsseldorf, 15.05.2007, Waren im Supermarkt müssen für die Kunden gut sichtbar und korrekt mit dem Endpreis ausgezeichnet sein. Dies gilt auch für Leistungen, die im Internet angeboten werden. Versteckt sich nämlich der Preis für einen Dienst auf einer Website in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann dieser unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Die ARAG Experten verdeutlichen dies an einem beispielhaften Fall: Eine Frau hatte ihre Lebenserwartung errechnen lassen, verweigerte dann aber die Bezahlung der Rechnung in Höhe von 30,- Euro. Sie verwies darauf, dass für sie bei der Nutzung des Dienstes nicht ersichtlich war, dass dafür Gebühren anfallen. Die Betreiberin der Seite zog daraufhin vor Gericht und verwies darauf, dass die Beklagte den AGB zugestimmt hatte, in denen der Preis aufgeführt war. Dieser Ansicht widersprachen die Richter und wiesen die Klage ab. Die Richter nahmen die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kamen zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handele. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde (AG München, Az.: 161 C 23695/05).

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