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Rabattgutschein
(lifepr) Düsseldorf, 08.04.2010, Sogenannte Rabattgutscheine müssen stets den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügen. Sie dürfen daher nicht etwa irreführend oder zu kurz befristet sein, um nicht als unlautere Werbung eingestuft zu werden. Auch hier ist wieder der Einzelfall entscheidend. Bekannt sind etwa Tankgutscheine im Rahmen von Punkte-Sammel-Aktionen oder auch Verzehrgutscheine in Fast-Food-Restaurants, die man häufig in Zeitungen oder in öffentlicher Auslage findet.
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Ansprechpartner
Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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Telefon:
+49 (211) 963-2560
Telefax:
+49 (211) 963-2025
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Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.
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