Mittwoch, 15. Februar 2012


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Parfüm oder Flüssigsprengstoff

(lifepr) Düsseldorf, 04.03.2010, Ohnehin gelten für den Flugverkehr bereits seit November 2006 zahlreiche Einschränkungen. Nach der in Kraft getretenen EU-Regelung dürfen bei allen Flügen mit Abflugflughafen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island sowie auf allen Flügen aus den USA und Kanada im Handgepäck nur noch Flüssigkeiten in Behältnissen mit maximal 100 Millilitern mitgenommen werden. Diese müssen dann an der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden. Davon erfasst werden auch flüssige Stoffe wie etwa Gels, Sprays, Shampoos, Sonnenlotionen, Öle, Cremes und Zahnpasta. Alle Behältnisse müssen hierbei in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Volumen von einem Liter befördert werden. Zulässig ist hierbei nur ein Beutel pro Person. Ausnahmen davon können nur für Medikamente sowie Spezialnahrungsmittel wie etwa Nahrung für Babys oder Diabetiker gemacht werden. Die Notwendigkeit muss hierbei vom Passagier auf Verlangen glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Langfristig ist geplant dieses Verbot abzuschaffen. Voraussetzung hierfür soll aber sein, dass es Scanner gibt, die in der Lage sind, Flüssigsprengstoff zu erkennen. Als ein dafür möglicher Zeitpunkt wird das Jahr 2013 angepeilt.

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