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Schutzhüllenverträge in Deutschland unwirksam
(lifepr) Düsseldorf, 09.02.2010, Das Wort Schutzhüllenvertrag wird man vergeblich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) suchen, da es sich um eine aus den USA stammenden Verkaufsform handelt. Softwarehersteller schweißen dabei ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in die Verpackungsfolie der zum Verkauf angebotenen Standardsoftware ein. Auf die Folie wird dann der Hinweis geklebt, dass der Käufer durch das Aufreißen der Schutzhülle diese AGB akzeptiert. Softwarehersteller möchten auf diese Weise z.B. ihre Lizenzvereinbarungen oder andere Nutzungsregeln durchdrücken. Nach deutschem Recht werden diese AGB regelmäßig nicht wirksam vertraglich vereinbart, da der Kunde vor dem Aufreißen der Verpackung keine Möglichkeit hatte, die AGB überhaupt durchzulesen. Anders sieht laut ARAG Experten die rechtliche Beurteilung allerdings aus, wenn man die Software im Internet erwirbt und die AGB über einen Link vor Vertragsschluss vollständig einsehbar sind. In diesem Fall ist nach deutschem Recht eine wirksame Einbeziehung möglich
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