- Pressemitteilung BoxID 343581
Bestimmungen des PNG für ambulante Pflegedienste nicht praxisgerecht
Den § 120 "Pflegevertrag bei häuslicher Pflege" hat der Gesetzgeber wie folgt geändert:
"(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt. Diese Gegenüberstellung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die Vergütungsform. In dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren."
Dieser dritte Absatz ist nicht praxisgerecht und kann daher von Pflegediensten nicht wirklich umgesetzt werden. Zum Einen handelt es sich bei pflegebedürftigen Menschen häufig um Personen, die nicht vollumfänglich "Alltagskompetent" sind. Viele Pflegekunden sind schon mit der Erläuterung der Komplexleistungen und Pauschalen überfordert. Die allermeisten Pflegekunden interessiert ausschließlich, welche Leistungen erhalten Sie wann und was kostet das monatlich. Wenn nun noch eine Gegenüberstellung von Komplex- Pauschal- und Zeitleistungen erfolgen soll, so führt das lediglich zur Verwirrungen bei den Pflegekunden. Was der Gesetzgeber hier in guter Absicht festlegt, hilft den Pflegebedürftigen in der Praxis nicht weiter.
Schlicht unmöglich für einen Pflegedienst ist es jedoch in einem Erstgespräch den tatsächlichen Zeitbedarf des Pflegebedürftigen festzulegen. In der Vergangenheit wurden Leistungen festgelegt und erst nach einigen Tagen, manchmal Wochen wurde der tatsächliche Zeitbedarf klar. Eine Versorgung muss sich "einspielen". Tätigkeiten die erbracht werden müssen, werden oftmals zwischen Angehörigen und Pflegedienst aufgeteilt. Häufig überschätzen sich Angehörige und die Leistungsanteile verschieben sich.
Die Erbringung von Grundpflege, Hauswirtschaft und häuslicher Betreuung nach Zeit ist der richtige Weg, den Zeitbedarf in einem Erstgespräch festzulegen jedoch für Pflegedienste nicht wirklich realisierbar.
Wenn der Gesetzgeber hier nicht nachbessert und die Pflegedienste dem Gesetzestext nachkommen wollen, können Sie nur unverbindliche Angebote abgeben.
Ob das im Sinne der Pflegebedürftigen, des Gesetzgebers und der Pflegedienste ist, wage ich zu bezweifeln.
Eine Frage hätte ich noch dazu. Der Gesetzgeber spricht von der Gegenüberstellung der rein zeitbezogenen Vergütung zur zeitunabhängigen Vergütung. Was ist eigentlich mit der Kombination von Komplex-, Pauschal- und Zeitleistungen?
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