Das LVwA ordnet an, dass durch die Oberbürgermeisterin mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung eine Haushaltssperre zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind oder die mit einem Zuwendungssatz von mindestens 60 v.H. gefördert werden.
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