Sonntag, 26. Mai 2013


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"IKEA-Verfahren": VGH bestätigt Position des Regionalverbandes

(lifePR) (Karlsruhe / Mannheim, ) "Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Urteil erneut unseren Plan zur Stärkung der Innenstädte bestätigt", erklärt Verbandsdirektor Gerd Hager. Konkret haben sich die Richter heute in Mannheim gegen ein so genanntes Zielabweichungsverfahren für eine IKEA-Ansiedlung in Rastatt ausgesprochen. Denn das Vorhaben verstößt in seinem geplanten Umfang in mehrfacher Hinsicht gegen Ziele des Regionalplans. "Ausnahmen können für dieses Projekt nicht zugelassen werden", so Hager.


Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein betont gleichzeitig, dass IKEA immer in der Region willkommen ist. "Der erste Standort ist das Oberzentrum Karlsruhe. Wenn eine Ansiedlung dort nicht möglich sein sollte, muss die Region über Alternativen nachdenken, aber nur für eine reine IKEA-Lösung, also ein so genanntes stand-alone-Konzept", bekräftigt Hager.

Das schwedische Möbelhaus plant in Rastatt seit nunmehr sieben Jahren ein Einrichtungshaus mit Bauund Gartenmarkt sowie einen Küchenfachmarkt. Insgesamt würde die Verkaufsfläche über 40.000 Quadratmeter erreichen und davon wäre ein Fünftel mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorgesehen, also zum Bespiel Geschenk- und Dekorartikel. Diese Angebote sollten beim großflächigen Einzelhandel in den städtischen Randlagen auf ein bestimmtes Verkaufsflächenmaß begrenzt sein. Das schreibt unter anderem die Einzelhandelskonzeption des Regionalverbandes vor, die sich an entsprechenden Vorgaben des Landes orientiert. Damit möchte die Regionalplanung den Handel in den Innenstädten stärken und zusätzlichen Einkaufsverkehr vermeiden. "Unsere Bemühungen tragen bereits Früchte, wie die Beispiele Karlsruhe und Bruchsal zeigen", freut sich Hager.

Was das IKEA-Verfahren in Rastatt betrifft, so hatten das Regierungspräsidium Karlsruhe und der Regionalverband Mittlerer Oberrhein bereits 2007 erklärt, dass wegen der zahlreichen und erheblichen Verstöße gegen das Landesplanungsrecht und das regionale Einzelhandelskonzept eine Zielabweichung nicht möglich sei. Im Dezember 2009 urteilte der VGH Mannheim, dass das Ansiedlungsvorhaben nicht mit den Zielen des Landesentwicklungsplans vereinbar ist. Daraufhin setzten die Firma und die Gemeinde den Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig fort. Die Kläger hatten die Bedeutung der Regelungen zur Größenbeschränkung angezweifelt. Das BVG hat Ende 2010 klargestellt, dass die im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan enthaltenden Vorgaben ein Ziel der Raumordnung und damit auch für IKEA in Rastatt bindend sind. Aber die Auffassung der Vorinstanzen, dass das Vorhaben in keinem Fall im Wege eines Zielabweichungsverfahrens zugelassen werden könnte, wurde von den Bundesrichtern dem VGH zur erneuten Befassung zugewiesen. Dieser hat nun den Einzelfall geprüft und festgestellt, dass ein Zielabweichungsverfahren nicht in Frage kommt.

Mit der jüngsten Entscheidung des VGH ist der Rechtsstreit möglicherweise nicht beendet. Eine Befassung des Europäischen Gerichtshofes mit der Angelegenheit ist nicht ausgeschlossen. Das oberste europäische Gericht hat sich bereits mit den Einzelhandelsregelungen in Katalonien auseinandergesetzt und sie teilweise aufgehoben. "Der Fall bleibt spannend. Es geht jetzt darum, welchen Stellenwert die EU beim Einzelhandel den Zielen der Raumordnung und unseres Regionalplans einräumt", blickt Gerd Hager in die Zukunft.

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