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Gewinnminderung bei Holzeinschlag im Forstbetrieb

Urteil vom 18. Februar 2015 IV R 35/11

(lifePR) (München, )
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 18. Februar 2015 darüber entschieden, wie sich aus unterschiedlichen Gründen vorgenommene Holzeinschläge im Forstbetrieb auf die Gewinnermittlung auswirken können. Es handelt sich dabei um ein Musterverfahren, das den Erwerb von Wald in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung betraf.

Der Kläger hatte einen Wald in Thüringen erworben, in dem notwendige Durchforstungsmaßnahmen schon länger unterblieben waren. Bei der dann vom Kläger nachgeholten Durchforstung mussten u.a. sogenannte Rückewege freigeschlagen werden. Außerdem wurden mit LKW befahrbare Wirtschaftswege und Holzlagerplätze angelegt. Aus dem Verkauf des eingeschlagenen Holzes erzielte der Kläger erhebliche Erlöse, von denen er einen Teil der Pdavlxvbkmgxclhjjc dmt Eztzjpinspgbv ulvzcmkq jbw nwkkrkzalueri Scbqpibvasgnit kakqvxns ydushm.

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