Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 31896

Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln, Deutschland https://www.anwalt-suchservice.de
Ansprechpartner:in Günter Warkowski +49 221 93738609
Logo der Firma Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH
Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH

Pöbelnder Lebensgefährte im Haus: Wohnungseigentümerin muss Nachbarn haften

(lifePR) (Köln, )
Ein Wohnungseigentümer muss einschreiten, wenn sein Lebensgefährte fortgesetzt die Mieter eines anderen Eigentümers anpöbelt. Andernfalls haftet er auf Ersatz des Mietausfallschadens, der dem anderen Eigentümer dadurch entsteht, dass die Mieter wegen der Belästigungen ausziehen, so das OLG Saarbrücken.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte eine Frau ihren Lebensgefährten mit in ihre Eigentumswohnung aufgenommen. Da das Haus sehr hellhörig war, fühlte dieser sich ständig durch Geräusche aus der ein Stockwerk höher gelegenen Wohnung gestört, die vom Eigentümer an zwei Frauen - Mutter und Tochter - vermietet war. Der Mann geriet über die "Ruhestörungen" derart in Rage, dass er ständig mit Gegenständen gegen die Decke klopfte und die beiden Mieterinnen massiv beschimpfte, bedrohte und beleidigte. Dabei gebrauchte er u.a. Ausdrücke wie "Ausländerpack" und "Asoziale". Vorfälle dieser Art ereigneten sich nahezu täglich. Die Frauen beschwerten sich bei ihrem Vermieter. Als keine Besserung eintrat, zogen sie schließlich aus. Dem Eigentümer der oberen Wohnung gelang es erst sechs Monate später, neue Mieter zu finden. Den dadurch bedingten Mietausfallschaden wollte er von der Eigentümerin der unteren Wohnung ersetzt haben. Nachdem er vor dem Landgericht Saarbrücken damit zunächst keinen Erfolg hatte, gab ihm das Oberlandesgericht schließlich Recht (Beschluss vom 04.04.2007 - 5 W 2/07).

Jeder habe sein Wohnungseigentum so zu benutzen, dass es dadurch für die anderen Eigentümer nicht zu Nachteilen oder Störungen komme, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgingen. Er habe, so die Richter, auch dafür zu sorgen, dass Personen, denen er seine Wohnung zur Mitbenutzung überlasse, sich ebenfalls an diese Verpflichtung hielten. Versäume er dies, so sei er anderen Wohnungseigentümern zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

Im vorliegenden Fall gingen von dem Lebensgefährten der Wohnungseigentümerin Störungen für die Nachbarn aus, so die Richter weiter. Denn hierunter sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Auch Beschimpfungen und andere psychische Beeinträchtigungen könnten darunter fallen. Insbesondere dann, wenn durch sie der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung in erheblichem Umfang gehindert werde; etwa weil - wie hier - kein unbeschwerter Zugang mehr gewährleistet sei. Für die von ihrem Wohnungseigentum ausgehende Störung müsse die Frau haften. Die Richter hoben den Beschluss des Landgerichts auf und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurück.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.